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Fiskalvertretung – für Sie direkt vor Ort!
Die Porath GmbH ist registrierter Fiskalvertreter nach § 22a ff. UStG. Das heißt: Mit uns als Partner werden die logistischen Prozesse von EU-Handelsunternehmen, die weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland haben, stark beschleunigt. Parallel erhöhen wir die Liquidität unserer Kunden, da die Erwerbsteuer erst im Nachhinein erhoben wird.
Als Ihr Fiskalvertreter kommen wir beim grenzüberschreitenden Warenverkehr mit unmittelbarer Lieferung in ein anderes EU-Land zum Einsatz. Wir wickeln dabei die Waren schon bei der Ankunft an der EU-Außengrenze (z.B. Hamburger Hafen) zum freien Verkehr ab, ohne dass Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben wird. Damit ist im Zielland keine erneute Zollabfertigung nötig. Der Importeur führt die EUSt erst an seinem Sitz im Zuge der Erwerbsbesteuerung ab.
Ihre Ware erreicht so schnell, kostengünstig und liquiditätssteigernd jeden gewünschten Bestimmungsort in der EU.
Gründe für die Einschaltung eines Fiskalvertreters:
1. Beschleunigung des Warenverkehrs innerhalb der EU
Anstelle von mehreren zollrechtlichen Behandlungen in mehreren Ländern (Abfertigung zum Versandverfahren bei der Eingangszollstelle und Abfertigung zum freien Verkehr bei der Bestimmungszollstelle), ist nur noch eine Zollabfertigung an der Eingangszollstelle in z.B. Deutschland erforderlich.
Die alternative Eröffnung eines Versandverfahrens bei der Eingangszollstelle, die erneute Gestellung der Ware im Bestimmungsland, und die darauf folgende Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, bringen erheblich höhere Kosten und Risiken für den Kunden mit sich.
2. Vereinfachungen für den Käufer der Ware
Der Käufer der Ware erhält diese bereits zollrechtlich abgefertigt, er kann über diese frei verfügen und hat, im Gegensatz zu einer Weiterleitung an den Empfänger im Rahmen eines Versandverfahrens, keine Zollförmlichkeiten mehr zu erfüllen.
Er muss lediglich die von seinen übrigen Bezügen aus Gemeinschaftsländern bekannte, rein buchhalterische Erwerbsbesteuerung bei seinem zuständigen Finanzamt durchführen.
3. Liquiditätsvorteile für den Verkäufer und Käufer
Die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch den Fiskalvertreter bedeutet, dass bei der Zollabfertigung im EU-Ankunftsland keine EUSt mehr zu entrichten ist.
Vielmehr korrigiert die spätere Erwerbsbesteuerung im EU-Bestimmungsland die ursprüngliche EUSt-Befreiung. Der daraus resultierende Wegfall der sofortigen EUSt-Zahlung sowie der damit zusammenhängenden Zahlungs- und Kontrollvorgänge, führen zu Vereinfachungen und zu Liquiditätsvorteilen beim Käufer bzw. Verkäufer der Ware.
4. Verlagerung steuerlicher Pflichten in Deutschland
Die Einschaltung eines Fiskalvertreters ist in Deutschland nicht obligatorisch. Als Alternativen kommen lediglich die Weiterleitung der Waren in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder die steuerliche Registrierung des Käufers oder des Verkäufers in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Käufer oder Verkäufer wären dann jedoch gezwungen, in Deutschland selbst alle mit der innergemeinschaftlichen Lieferung verbundenen Pflichten zu erfüllen, z.B. Abgabe der zusammenfassenden Meldung, der Jahressteuererklärung und Führung von Buch- und Belegnachweisen, sowie die Anmeldung zur Intrahandelsstatistik. Dies stellt einen erheblichen administrativen Aufwand dar, der bei Einschaltung eines Fiskalvertreters durch diesen in eigenem Namen erfüllt wird.
5. Einfache Modalitäten für Käufer und Verkäufer
Sofern Käufer und Verkäufer in der Bundesrepublik Deutschland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen und sie einen Fiskalvertreter beauftragen möchten, können die bestehenden Auflagen an Käufer und Verkäufer relativ einfach erfüllt werden, insbesondere im Vergleich zu Auflagen in anderen EU-Ländern.
Es ist lediglich der Fiskalvertreter in der korrekten Weise zu bevollmächtigen, und der Verkäufer muss in seiner Handelsrechnung den Hinweis auf den Fiskalvertreter mit seiner USt-ID-Nummer, sowie der USt-ID Nummer des Käufers erbringen.
6. Steuerfreie Abrechnung an Firmen im Ausland
Geht die Abrechnung der Fiskalvertreterleistung an eine im EU-Ausland ansässige Firma, kann die Abrechnung der Leistungen steuerfrei erfolgen, sofern diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer mit einfliessen. Dies ist, wegen der Nichtabzugfähigkeit von deutscher Umsatzsteuer, ein nicht zu vernachlässigender Vorteil.
Kosten für steuerliche und statistische Pflichten in Deutschland
Zwangsläufig führt die Fiskalvertretertätigkeit zu Verzollungskosten, die über die Kosten einer Standard-Zollabfertigung hinausgehen.
Die Vorteile für die logistischen Prozesse und für die Liquidität, sowie die mehrfachen Aufgaben des Fiskalvertreters im Umsatzsteuerbereich, rechtfertigen dieses Entgelt jedoch zweifelsohne.
Ein Dumpingangebot für die Fiskalvertretung kann unter Umständen auf einen unseriösen Anbieter hindeuten. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte bei Ihrer örtlichen Handelskammer. Aufgrund der steuerlichen Erklärungspflichten, die in Deutschland zu erfüllen sind, ist hier Vorsicht geboten, damit diese auch rechtskonform erfüllt werden.
Mehr Informationen zur Fiskalvertretung in Deutschland erhalten Sie auf www.zoll.de
Interesse? Wünschen Sie weitere Informationen?
Gerne machen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot!
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